Die Kosten für eine rechtliche Beratung und Vertretung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundsätzlich sind zwei verschiedene Abrechnungsvarianten möglich:
nach dem Streitwert und der Gebührentabelle des RVG oder nach
individueller Vergütungsvereinbarung (Stundensätze).
Die Kosten der Erstberatung (ca. 1 Zeitstunde) belaufen sich auf 100 Euro, die in bar gegen Quittung oder per Überweisung nach Rechnungslegung zu erbringen sind. Die Erstberatung umfasst dabei die gründliche Prüfung Ihrer Rechtsposition sowie unter Umständen bereits auch ein anwaltliches Schreiben an den Gegner.
Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, diese Gebühr aufzubringen, können Sie dafür vorher gegebenenfalls einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht Leipzig (Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig) beantragen. Die Beratung kostet Sie dann lediglich einen Eigenanteil von 10 Euro. Den Beratungshilfeschein bringen Sie einfach zur Erstberatung mit. Informationen zu den Voraussetzungen der Beratungshilfe sowie einen entsprechenden Antrag zum Herunterladen finden Sie auf der Website der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Leipzig.
Die Gebühren des Rechtsanwalts für die gerichtliche Vertretung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und werden nach Streitwerten berechnet. Der Streitwert in einem Zivilverfahren ist immer der Wert der Forderung, um die gestritten wird (z. B. der Kaufpreis).
Die meisten Verfahren vor dem Familiengericht haben feststehende Streitwerte und Gebührensätze. Bereits im Rahmen der Erstberatung werde ich Sie über anfallende Kosten bei Gerichtsverfahren ausführlich informieren.
Je nach Einkommenssituation ist bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Abrechnung über Prozesskostenhilfe möglich.
Vor allem bei außergerichtlichem Tätigsein bietet sich die Abrechnung über eine Vergütungsvereinbarung an. Mein Stundensatz beträgt hierfür 80 Euro pro Zeitstunde. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Einzelfall kann jedoch auch hier eine Abrechnung nach dem RVG geboten sein.
Bei vielen Streitigkeiten werden die Kosten von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine diesbezügliche Deckungsanfrage an Ihre Versicherung kann auch ich für Sie stellen.
Für familienrechtliche Auseinandersetzungen hingegen bezahlen Rechtschutzversicherungen die Kosten leider meist nicht. Gern prüfe ich aber Ihren Versicherungsvertrag, ob vielleicht doch eine Kostenübernahme möglich ist.